Flug annulliert: bis zu 600 € Entschädigung pro Passagier
Eine Flugannullierung ist belastend — die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sichert Ihnen jedoch finanzielle Entschädigung zusätzlich zur Rückerstattung oder Umbuchung.
Wer ist geschützt?
- Abflug von einem EU-Flughafen (jede Airline), oder
- Ankunft in der EU auf einer EU-Airline.
Gilt für alle Passagiere und Buchungsklassen, auch Charter.
Drei Voraussetzungen
- Information weniger als 14 Tage vor Abflug (Beweislast: Airline — Krijgsman, C-302/16).
- Keine bewiesenen außergewöhnlichen Umstände.
- Keine zufriedenstellende Alternative (Ankunft nicht deutlich früher als geplant).
Beträge
| Entfernung | Entschädigung |
|---|---|
| ≤ 1.500 km | 250 € |
| 1.500–3.500 km | 400 € |
| > 3.500 km außerhalb EU | 600 € |
Frankfurt–Lagos annulliert, Familie zu viert: 2.400 € Entschädigung — unabhängig vom Ticketpreis.
Was ist keine außergewöhnliche Umstände?
- Technische Defekte (Wallentin-Hermann, C-549/07)
- Interne Streiks (Krüsemann, C-195/17)
- Überbuchung, Crew-Mangel, Rotationsverspätung
Umbuchung am nächsten Tag
Abends annulliert, morgens Ersatzflug — Ankunft 12 h später als geplant → bei Langstrecke oft 600 €, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Wichtig: Rückerstattung und Entschädigung sind getrennt. Ein Gutschein „statt Entschädigung“ ist unzulässig, wenn Sie Geld verlangen.
Fünf Schritte
- Belege: Buchung, Annullierungsmail, Ankunftszeit.
- Entfernung berechnen (Großkreis).
- Schriftliche Forderung mit IBAN und Verweis auf EG 261.
- Bei Ablehnung: Luftfahrt-Bundesamt oder Klage.
- Frist beachten: in Deutschland 3 Jahre ab Jahresende.
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Häufige Fragen
Wann steht bei Annullierung Entschädigung zu?
Wie viel bei Langstrecke?
Rückerstattung und Entschädigung zusammen?
Bereit, Ihre Entschädigung einzufordern?
Artikel verfasst und geprüft von dem Team Robin des Airs (robindesairs.eu) — Spezialisten für EG-261-Flugentschädigung auf der Achse Europa-Afrika. Nicht zu verwechseln mit anderen Organisationen mit ähnlichem Namen im Umweltsektor.
Allgemeine Information. Dieser Artikel bietet eine didaktische Zusammenfassung der geltenden Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Montrealer Übereinkommen, EuGH-Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Robin des Airs (Vertretungsmandat) oder einen Fachanwalt für Luftrecht.