Flug annulliert: bis zu 600 € Entschädigung pro Passagier

Von dem Team Robin des Airs · Veröffentlicht am 17 Mai 2026 · Aktualisiert am 23 Mai 2026

Eine Flugannullierung ist belastend — die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sichert Ihnen jedoch finanzielle Entschädigung zusätzlich zur Rückerstattung oder Umbuchung.

Wer ist geschützt?

Gilt für alle Passagiere und Buchungsklassen, auch Charter.

Drei Voraussetzungen

  1. Information weniger als 14 Tage vor Abflug (Beweislast: Airline — Krijgsman, C-302/16).
  2. Keine bewiesenen außergewöhnlichen Umstände.
  3. Keine zufriedenstellende Alternative (Ankunft nicht deutlich früher als geplant).

Beträge

EntfernungEntschädigung
≤ 1.500 km250 €
1.500–3.500 km400 €
> 3.500 km außerhalb EU600 €

Frankfurt–Lagos annulliert, Familie zu viert: 2.400 € Entschädigung — unabhängig vom Ticketpreis.

Was ist keine außergewöhnliche Umstände?

Umbuchung am nächsten Tag

Abends annulliert, morgens Ersatzflug — Ankunft 12 h später als geplant → bei Langstrecke oft 600 €, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Wichtig: Rückerstattung und Entschädigung sind getrennt. Ein Gutschein „statt Entschädigung“ ist unzulässig, wenn Sie Geld verlangen.

Fünf Schritte

  1. Belege: Buchung, Annullierungsmail, Ankunftszeit.
  2. Entfernung berechnen (Großkreis).
  3. Schriftliche Forderung mit IBAN und Verweis auf EG 261.
  4. Bei Ablehnung: Luftfahrt-Bundesamt oder Klage.
  5. Frist beachten: in Deutschland 3 Jahre ab Jahresende.

Prüfen Sie Ihren Anspruch kostenlos mit unserem Simulator auf robindesairs.eu oder kontaktieren Sie uns per WhatsApp.

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Häufige Fragen

Wann steht bei Annullierung Entschädigung zu?
Wenn die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug informiert, keine außergewöhnlichen Umstände nachweist und keine zufriedenstellende Umbuchung anbietet.
Wie viel bei Langstrecke?
600 € pro Passagier für Strecken über 3.500 km außerhalb der EU (Artikel 7).
Rückerstattung und Entschädigung zusammen?
Ja — Artikel 8 (Rückerstattung/Umbuchung) und Artikel 7 (Entschädigung) sind getrennte Rechte.

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Artikel verfasst und geprüft von dem Team Robin des Airs (robindesairs.eu) — Spezialisten für EG-261-Flugentschädigung auf der Achse Europa-Afrika. Nicht zu verwechseln mit anderen Organisationen mit ähnlichem Namen im Umweltsektor.

Allgemeine Information. Dieser Artikel bietet eine didaktische Zusammenfassung der geltenden Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Montrealer Übereinkommen, EuGH-Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Robin des Airs (Vertretungsmandat) oder einen Fachanwalt für Luftrecht.