Verordnung (EG) 261/2004: vollständiger Leitfaden zu EU-Fluggastrechten
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (abrufbar auf EUR-Lex) ist das zentrale Instrument des europäischen Fluggastschutzes. In 19 Artikeln regelt sie pauschale Entschädigung, Rückerstattung, Umbuchung und Betreuung bei Störungen. Dieser Leitfaden fasst den Text und die wichtigste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) didaktisch zusammen — ohne individuelle Rechtsberatung.
1. Anwendungsbereich (Artikel 3)
EG 261 gilt, wenn Sie
- von einem EU-, EWR- oder Schweizer Flughafen abfliegen — unabhängig von der Airline (z. B. Royal Air Maroc Paris–Casablanca), oder
- in der EU ankommen auf einer EU-lizenzierten Fluggesellschaft (z. B. Lufthansa New York–Frankfurt).
EU-Lizenzen haben u. a. Lufthansa, Air France, KLM, Iberia, Ryanair, Vueling, SWISS (Vertrag mit der EU), Austrian, Brussels Airlines.
2. Drei Auslöser für Entschädigung
Annullierung (Artikel 5)
Entschädigung, wenn die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug informiert — es sei denn, sie beweist außergewöhnliche Umstände.
Nichtbeförderung (Artikel 4)
Bei bestätigter Buchung und rechtzeitigem Check-in, aber Verweigerung der Beförderung (häufig Überbuchung). EuGH Rodríguez Cachafeiro (C-321/11).
Lange Verspätung (Artikel 6 + EuGH Sturgeon)
Der EuGH (Sturgeon, 19.11.2009, C-402/07) stellte klar: Verspätung von 3 Stunden oder mehr am Endziel löst dieselbe Entschädigung wie eine Annullierung aus (bestätigt durch Nelson v Lufthansa, 2012).
3. Entschädigungsbeträge (Artikel 7)
| Strecke | Betrag pro Passagier |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500–3.500 km oder EU-intern > 1.500 km | 400 € |
| > 3.500 km außerhalb EU | 600 € |
Pro Passagier, nicht pro Buchung. Kinder mit eigenem Sitzplatz eingeschlossen. Auszahlung in Geld (Artikel 7 Abs. 3), Gutscheine nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
4. Betreuung (Artikel 9)
Unabhängig von außergewöhnlichen Umständen: Verpflegung, Hotel bei Übernachtung, Transfer, Kommunikation. EuGH McDonagh (C-12/11): keine zeitliche Obergrenze.
5. Rückerstattung oder Umbuchung (Artikel 8)
Bei Annullierung oder Nichtbeförderung wählen Sie: volle Rückerstattung innerhalb von 7 Tagen, frühestmögliche Umbuchung oder Umbuchung zu einem späteren Termin. Entschädigung und Rückerstattung sind kumulativ.
6. Außergewöhnliche Umstände (Artikel 5 Abs. 3)
Keine Entschädigung, wenn die Airline beweist, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten. Der EuGH hat die Ausnahme eng ausgelegt: technische Defekte (Wallentin-Hermann, C-549/07), interne Streiks (Krüsemann, C-195/17) sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände.
7. Verjährung
EG 261 setzt keine Frist. Cuadrench Moré (C-487/12): nationales Recht gilt. In Deutschland: 3 Jahre (Jahresende), in Frankreich 5 Jahre, in Spanien oft 2 Jahre (allgemeine zivilrechtliche Regeln können länger sein).
8. Vorgehen bei der Geltendmachung
- Belege sichern (Bordkarte, Buchung, Ankunftszeit).
- Schriftliche Forderung an die durchführende Airline mit Verweis auf Artikel 7 und relevante EuGH-Urteile.
- Bei Ablehnung: Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt (Deutschland) oder Klage / Spezialdienst.
Merksätze: Schwellenwert 3 h am Endziel; Beweislast bei der Airline; technische Störung ist selten ein wirksamer Einwand.
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Häufige Fragen
Was regelt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004?
Wer ist von EG 261 geschützt?
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Artikel verfasst und geprüft von dem Team Robin des Airs (robindesairs.eu) — Spezialisten für EG-261-Flugentschädigung auf der Achse Europa-Afrika. Nicht zu verwechseln mit anderen Organisationen mit ähnlichem Namen im Umweltsektor.
Allgemeine Information. Dieser Artikel bietet eine didaktische Zusammenfassung der geltenden Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Montrealer Übereinkommen, EuGH-Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Robin des Airs (Vertretungsmandat) oder einen Fachanwalt für Luftrecht.