Flugentschädigung: die Beträge 250 €, 400 € und 600 €
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht drei Entschädigungsstufen vor. Die Beträge sind seit 2004 unverändert und gelten bei Verspätung ab 3 Stunden (Sturgeon), Annullierung und Nichtbeförderung gleichermaßen.
Die drei Stufen
| Entfernung | Entschädigung | Beispiele |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | Frankfurt–Madrid, Berlin–Rom, München–Marrakesch |
| 1.500–3.500 km oder EU-intern > 1.500 km | 400 € | Frankfurt–Athen, Madrid–Helsinki, Paris–Casablanca |
| > 3.500 km außerhalb EU | 600 € | Frankfurt–Lagos, München–Johannesburg, Brüssel–Nairobi |
Entfernungsberechnung
Maßgeblich ist die Großkreisdistanz (kürzeste Entfernung auf der Erdkugel), nicht die tatsächlich geflogene Route. Bei Anschlussflügen auf einer Buchung zählt die Strecke vom Erstabflugort zum Endziel (Folkerts, C-11/11): Bremen–Paris–São Paulo = Entfernung Bremen–São Paulo → 600 €.
Besonderheit: Jede EU-interne Strecke über 1.500 km führt pauschal zu 400 € — auch wenn die reale Distanz 3.500 km beträgt (Lissabon–Helsinki).
Rechenbeispiele
- Lufthansa Frankfurt–Madrid, 4 h Verspätung: 2 × 250 € für ein Paar.
- Brussels Airlines Brüssel–Lagos, Annullierung: 600 € pro Passagier.
- Familie (4 Personen mit Sitzplatz), Frankfurt–Nairobi, 5 h Verspätung: 4 × 600 € = 2.400 €.
Säuglinge ohne eigenen Sitzplatz sind ausgeschlossen.
50-%-Minderung (nur Annullierung + Umbuchung)
Artikel 7 Abs. 2 erlaubt Halbierung, wenn die Umbuchung innerhalb von 2 h (≤1.500 km), 3 h (1.500–3.500 km) oder 4 h (>3.500 km) am Ziel ankommt. Nicht bei Verspätungsentschädigung nach Sturgeon.
Auszahlung in Geld
Artikel 7 Abs. 3: Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Gutscheine nur mit schriftlicher Zustimmung. Entschädigung steht zusätzlich zur Rückerstattung nach Artikel 8.
Typische Airline-Taktiken
| Taktik | Gegenargument |
|---|---|
| Gutschein statt 600 € | Artikel 7 Abs. 3 — Geld verlangen |
| 50 % bei Verspätung | Artikel 7 Abs. 2 gilt nur bei Annullierung |
| Strecke nur pro Teilstrecke | Folkerts: End-zu-End |
| „Technisches Problem“ | Wallentin-Hermann (C-549/07) |
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Häufige Fragen
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Artikel verfasst und geprüft von dem Team Robin des Airs (robindesairs.eu) — Spezialisten für EG-261-Flugentschädigung auf der Achse Europa-Afrika. Nicht zu verwechseln mit anderen Organisationen mit ähnlichem Namen im Umweltsektor.
Allgemeine Information. Dieser Artikel bietet eine didaktische Zusammenfassung der geltenden Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Montrealer Übereinkommen, EuGH-Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Robin des Airs (Vertretungsmandat) oder einen Fachanwalt für Luftrecht.