Außergewöhnliche Umstände nach EG 261: der häufigste Ablehnungsgrund
„Außergewöhnliche Umstände“ ist der häufigste Ablehnungsgrund — doch rund 80 % dieser Einwände lassen sich mit EuGH-Rechtsprechung widerlegen. Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex 32004R0261) verlangt zwei kumulative Voraussetzungen: Externalität (Ereignis außerhalb der Kontrolle) und Unvermeidbarkeit trotz aller zumutbaren Maßnahmen.
Übersicht: ja oder nein?
| Situation | Außergewöhnlich? |
|---|---|
| Plötzliches Unwetter (unvorhersehbar) | Oft ja |
| Planbarer Winter in Frankfurt | Nein — vorhersehbar |
| Flugsicherungsstreik | Ja (extern) |
| Streik der eigenen Piloten | Nein (Krüsemann) |
| Technischer Defekt | Nein (Wallentin-Hermann) |
| Vogelschlag | Ja, aber Mitigationspflicht (Pešková, C-315/15) |
| Rotationsverspätung | Nein — betriebsintern |
| Vulkanasche, politische Schließung Luftraums | Ja (McDonagh, C-12/11) |
Technische Defekte — der Klassiker
„Technisches Problem“ allein genügt nicht. Der EuGH stellte klar, dass Wartung und Betrieb zur Verantwortung der Airline gehören. Ausnahme: sehr seltene, am selben Tag gemeldete versteckte Herstellungsfehler (van der Lans, C-257/14) — mit Nachweispflicht.
Wetter: Vorhersehbarkeit entscheidet
Plötzliche tropische Stürme können außergewöhnlich sein. Saisonale Phänomene (Harmattan, Eis auf der Startbahn im November) sind es oft nicht, wenn keine Vorsorge getroffen wurde.
Streiks unterscheiden
- Flugsicherung / externe Dienstleister → oft außergewöhnlich
- Eigene Crew, Mechaniker, Piloten → nicht außergewöhnlich (Krüsemann, Airhelp/TAP C-28/20)
Beweislast und Vorgehen
Die Airline muss Art und Nachweis liefern (Technikbericht, NOTAM, ATC-Bescheid) und zeigen, dass Ersatzmaßnahmen (Ersatzflugzeug, Umbuchung) gescheitert sind. Fordern Sie diese Unterlagen schriftlich. Ohne Belege entscheiden Gerichte meist zugunsten der Passagiere.
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Häufige Fragen
Ist ein technisches Problem außergewöhnlich?
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Artikel verfasst und geprüft von dem Team Robin des Airs (robindesairs.eu) — Spezialisten für EG-261-Flugentschädigung auf der Achse Europa-Afrika. Nicht zu verwechseln mit anderen Organisationen mit ähnlichem Namen im Umweltsektor.
Allgemeine Information. Dieser Artikel bietet eine didaktische Zusammenfassung der geltenden Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Montrealer Übereinkommen, EuGH-Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Robin des Airs (Vertretungsmandat) oder einen Fachanwalt für Luftrecht.